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FörderungFördermöglichkeiten für Weiterbildung

Förderung nutzen

Investitionen in Bildung versprechen eine gute Rendite. Dies gilt gleichermaßen für Betriebe, die in die Qualifikation ihrer Mitarbeiter investieren, als auch für Beschäftigte, Geringqualifizierte und Arbeitssuchende, die sich damit einen großen Schritt nach vorne zur Existenzsicherung bringen können.

Bildung aber, so heißt es vielfach, kostet Geld und sprengt das betriebliche oder persönliche Budget. Was viele nicht wissen: Der Staat hilft durch entsprechende Förderprogramme wie Aufstiegs-Bafög oder Bildungsgutscheine kräftig dabei mit, möglichst viele Menschen durch Weiterbildungsmaßnahmen besser zu qualifizieren. 

Gerne geben wir Ihnen einen Überblick über die derzeit zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten und -programme für die betriebliche oder individuelle Fort- und Weiterbildung. 

Ansprechpartner

Beate Prien

Kurskoordinatorin

Tel. 0385 6435 - 241

b.prien--at--hwk-schwerin.de

 

Weiterbildungsstipendium (Begabtenförderung)

Wir führen das Programm "Weiterbildungsstipendium" (Begabtenförderung Berufliche Bildung für Junghandwerker und Junghandwerkerinnen) im Kammerbezirk als zuständige Stelle durch. Wir übernehmen die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten, ihre Beratung und Förderung im Einzelfall. Wir entscheiden nach den Maßgaben der Förderrichtlinien über die Förderfähigkeit von Weiterbildungsmaßnahmen, berechnen die förderfähigen Maßnahmekosten und zahen den Förderbetrag aus.

Wir wollen interessierte und leistungswillige Junghandwerkerinnen und Junghandwerker, die sich durch Teilnahme an Bildungsmaßnahmen beruflich und persönlich weiter qualifizieren, mit finanziellen Zuwendungen unterstützen. Junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung werden aus Mitteln für das Weiterbildungsstipendium durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) gefördert.

Voraussetzungen:

  • das Ergebnis der Gesellen-/Abschlussprüfung muss besser als "gut" (mindestens 87 Punkte, je Prüfungsteil) sein oder
  • erfolgreiche Teilnahme am praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend (Bundes-/Landessieger) oder
  • durch begründeten Vorschlag eines Betriebes oder der Berufsbildenden Schule.

Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten (Ausnahmen möglich) wurde und der Kandidat kein Schüler oder Student ist. Der Förderzeitraum beträgt drei Jahre (Aufnahmejahr plus zwei Kalenderjahre).

Die Aufnahme in das Förderprogramm ermöglicht die berufsbegleitende Teilnahme an:

  • anspruchsvollen Bildungsmaßnahmen zum Erwerb beruflicher Qualifikationen
  • beruflicher Aufstiegsfortbildung (Meistervorbereitungslehrgang)
  • anspruchsvollen Bildungsmaßnahmen, die der Entwicklung fachübergreifender und allgemeiner beruflicher oder sozialer Kompetenzen oder der Persönlichkeitsbildung dienen

Finanzielle Zuwendungen gibt es für:

  • Teilnahmekosten/Gebühren
  • Fahrtkosten
  • Aufenthaltskosten (Tagegeld/Übernachtungsgeld)
  • Arbeitsmittel
  • IT-Bonus
  • Prüfungskosten

Die Förderung umfasst Zuschüsse für die Kosten von fachlichen oder berufsübergreifenden Weiterbildungen in Höhe von insgesamt maximal 8.700 Euro, verteilt auf drei Förderjahre. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Meister-Extra

Ab dem 1.1.2018: geprüfte Handwerksmeisterinnen und Meister bekommen 2.000 Euro "Extra" vom Land

„Meister-Extra“ des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern kann jeder erfolgreiche Absolvent/Absolventin der berufli-chen Weiterbildung zum Handwerksmeister oder Industriemeister (Anspruchsbegüns-tigte) das „Meister-Extra“ des Wirtschaftsministeriums erhalten. Das Meister-Extra soll die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung unterstreichen und macht den Weg der beruflichen Bildung noch attraktiver. Das Meister-Extra schafft einen weite-ren Anreiz, sich mit einer Meisterausbildung in Handwerk und Industrie beruflich weiter-zubilden und die eigene Qualifikation zu stärken.

Was wird gefördert?

Das „Meister-Extra“ wird einmal pro Person in Höhe von 2.000 Euro für nach dem 01.01.2018 abgeschlossene Meisterprüfungen in Handwerk und Industrie gezahlt (schriftliche Mitteilung über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens i.S. § 21 Meisterprüfungsverfahrensverordnung als öffentlich-rechtlich geregelte Fortbil-dungsprüfung nach der Handwerksordnung oder nach dem Berufsbildungsgesetz). Die besten 50 Absolventen eines Jahres erhalten darüber hinaus 3.000 Euro als Einmalzah-lung, Anlage 2.

Wer wird gefördert?

Alle Meisterinnen und Meister (Absolventen), die sich mit ihrem Abschluss in die Hand-werksrolle eintragen lassen können, d. h. Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeis-ter nach Anlage A und B 1 zur Handwerksordnung sowie Industriemeisterinnen und In-dustriemeister, Anlage 1. Nicht gefördert werden Betriebswirte des Handwerks, Techniker sowie Meister außerhalb von Handwerk und Industrie (HoGa, Gartenbau, Forst, Landwirtschaft usw.).

Beschäftigungsort und Hauptwohnsitz der Antragsteller (Absolventen) müssen zum Zeitpunkt der letzten Prüfungsleistung seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern liegen; bei arbeitslosen Absolventen genügt der Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern. Die Meisterprüfung muss nicht in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt worden sein.

Auch Bundeswehrangehörige erhalten das „Meister-Extra“, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, insbesondere müssen der Hauptwohnsitz und der Beschäftigungsort in Mecklenburg-Vorpommern liegen.

Wie wird gefördert?

Die erfolgreichen Absolventen (Anspruchsbegünstigte) der beruflichen Weiterbildung zum Handwerksmeister oder Industriemeister stellen einen formgebundenen Antrag (Formular online) bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in Meck-lenburg-Vorpommern (Zuwendungsempfänger), bei der sie ihre Prüfung abgelegt haben.

Haben die Absolventen ihre Prüfung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt, wenden sie sich an die für ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.

Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach bestandener Meisterprüfung gestellt wer-den (Ausschlussfrist).
Das „Meister-Extra“ ist eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch.