
Unternehmerische PflichtenWas Arbeitgeber in diesem Jahr erwartet
Was wird Pflicht, wo steigen die Kosten? Wir geben einen Überblick
Neue Pflichten:
1. Rentenversicherung: Elektronische Betriebsprüfung (euBP) wird Pflicht
Bisher war die Teilnahme für Arbeitgeber freiwillig, seit Januar 2023 ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) Pflicht. In begründeten Einzelfällen kann die Verpflichtung für die Führung der digitalen Entgeltunterlagen und der Teilnahme an der euBP auf Antrag des Arbeitgebers verschoben werden, maximal bis zum 31. Dezember 2026. Ein entsprechender Antrag muss beim Prüfdienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers gestellt werden.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zu finden.
2. Keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ohne Steuer-ID
Die eTIN gilt ab 2023 nicht mehr. Betriebe dürfen die elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für Ihre Mitarbeiter ab dem Veranlagungszeitraum 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer an das Finanzamt übermitteln.
3. Kein gelber Schein mehr: Arbeitgeber müssen eAU selbst abrufen
Seit dem 1. Januar 2023 ist die digitale Krankschreibung (eAU) für Arbeitgeber Pflicht. Hier finden Sie dazu weitere Informationen.
4. Umtausch der Fahrerlaubnis
Zwischen 1959 und 1964 Geborene mit einem Papierführerschein müssen diesen bis zum 19. Januar 2023 gegen ein fälschungssicheres Exemplar umgetauscht haben. Spätestens ein Jahr später läuft dann die Umtauschfrist für alle Jahrgänge zwischen 1965 bis 1970 ab.
Eine EU-Richtlinie schreibt vor, dass bis 2033 alle Führerscheine in der Union einheitlich und fälschungssicher sein müssen. Welche Fristen jeweils für den Umtausch gelten, richtet sich nach dem Geburtsjahr beziehungsweise dem Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs. Eine Übersicht über alle Fristen hat das Bundesverkehrsministerium hier veröffentlicht.
5. Frist für die Grundsteuererklärung läuft ab
Spätestens zum 31. Januar 2023 ist die Grundsteuerklärung fällig. Bis dahin müssen Handwerker, die über Immobilien verfügen, die Daten zusammentragen und beim Finanzamt einreichen. Fällig wird die neue Grundsteuer erst ab 2025, bis dahin wird sie noch auf der Grundlage des sogenannten Einheitswerts erhoben.
6. Kosmetiker: Fachkundenachweis für NISV- Anwendungen ist ab 2023 Pflicht
Zum 31.12.2022 endete die Übergangsfrist für den Vollzug der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSV). Ab 2023 besteht nunmehr die Pflicht zum Nachweis einer Fachkunde für alle Anwender in Kosmetikbetrieben, die Laser- und Ultraschallgeräte einsetzen und unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
In diesem Beitrag finden Sie weitere Informationen.
7. Mehrwegpflicht - Ausnahmen nur für kleine Unternehmen
Cafés und Imbisse müssen ab Januar 2023 immer auch Mehrwegbehälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Für kleine Betriebe gibt es aber Ausnahmen. Die Mehrweg-Pflicht ist durch das Verpackungsgesetz (VerpackungsG) geregelt. Sie trifft auch Betriebe im Lebensmittelhandwerk wie Bäckereien und Konditoreien sowie Fleischereien mit Imbissangeboten zum Mitnehmen. Seit Jahresbeginn 2023 ist die Freiwilligkeit beendet. Es besteht damit die Basis für Kontrollen durch Behörden sowie das Verhängen von Bußgeldern. Nicht alle Betriebe sind gleichermaßen betroffen. Das Gesetz enthält Erleichterungen:
- Grundsätzlich sind von der Mehrweg-Pflicht alle Betriebe des Lebensmittelhandwerks betroffen, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbietet und sie vor dem Verkauf in Einwegkunststoffgefäße oder Einwegbecher verpacken. Sie müssen jetzt zu den Einwegvarianten auch eine Mehrweg-Alternative anbieten und Kunden per deutlich sichtbaren Informationsaushang darauf hinweisen.
- Die Mehrweg-Verpackung darf nicht teurer sein als die Einwegverpackung. Es darf dafür allerdings ein Pfand erhoben werden, das auf den Preis aufgeschlagen wird.
- Ausgenommen von der Mehrweg-Pflicht sind Betriebe, deren Verkaufsfläche weniger als 80 Quadratmeter beträgt und die nur bis zu fünf Mitarbeiter haben. Allerdings müssen beide Bedingungen zutreffen.
- Betriebe, die kein Mehrweg im Angebot haben, müssen aber auf Wunsch mitgebrachte Gefäße der Kunden befüllen. Auch darüber muss der Kunde per Aushang informiert werden.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums zu finden.
8. Hinweisgeberschutzgesetz
Der Bundestag hat am 16. Dezember 2022 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wird die EU-Whistleblowing-Richtlinie mit Verspätung ins deutsche Recht umgesetzt. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, muss der Bundesrat noch zustimmen, die nächst Sitzung findet am 10. Februar 2023 statt. Ziel des Gesetzes ist ein besserer Schutz hinweisgebender Personen im beruflichen Umfeld. Durch das Gesetz sollen vor allem Hinweisgeber vor Repressalien geschützt werden. Zugleich soll das Gesetz aber auch dafür sorgen, dass Missstände in Unternehmen und Behörden zunächst intern angegangen werden, bevor sich Hinweisgeber an die Öffentlichkeit wenden und ein Imageverlust für das Unternehmen droht.
Wer muss eine Meldestelle einrichten?
▪ Pflicht für Betriebe und Behörden ab 50 Beschäftigten: berechnet wird der Schwellenwert nach dem Kopfprinzip, es zählen also auch Teilzeitkräfte und Zeitarbeitskräfte vollwertig mit.
▪ Freiwillig bei weniger Beschäftigten. Beschäftigte sind aber grundsätzlich berechtigt, externe Meldestellen zu kontaktieren.
Weitere Informationen sind unter anderem hier zu finden.
Wo steigen Kosten?
1. Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung steigt von 2,4 Prozent auf 2,6 Prozent. Dieser Beitragssatz ist in § 341 Sozialgesetzbuch (SGB) III festgelegt. Durch die Beitragssatzverordnung 2019 war der Beitrag vorübergehend bis zum 31. Dezember 2022 auf 2,4 Prozent gesenkt worden.
2. Mindestausbildungsvergütung steigt erneut
Bereits seit 2020 gibt es eine gesetzlich festgelegte Mindestvergütung ab Ausbildungsbeginn, die jedes Jahr neu festgelegt wird. Die Mindestvergütung für Ausbildungen, die 2023 begonnen werden, beträgt für das erste Ausbildungsjahr 620 Euro (2022: 585 Euro). Auch im zweiten Ausbildungsjahr bekommen Azubis mehr Geld: Die Mindestvergütung steigt dann um 18 Prozent. Im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 Prozent und im vierten Jahr um 40 Prozent.
3. Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen
Seit 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich.
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Weitere Informationen sowie eine Tabelle mit Rechengrößen ab 1. Januar 2023 sind auf den Seiten der Bundesregierung zu finden.
4. Midijob-Grenze steigt
Midijobber dürfen ab 2023 bis zu 2.000 Euro verdienen, ohne dass sie die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Die Verdienstgrenze war erst im Oktober 2022 auf 1.600 Euro erhöht worden. Durch die neuerliche Anhebung könnten einige Teilzeitkräfte plötzlich zu Midijobbern werden.
5. Neue Sachbezugswerte
Das neue Jahr bringt auch neue Sachbezugswerte mit sich. Das sind die Beträge, die Arbeitgeber versteuern müssen, wenn sie ihren Mitarbeitern freies Essen oder freie Unterkunft stellen. Seit Januar 2023 gelten für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten Sachbezugswerte von:
- 2 Euro für ein Frühstück (2022: 1,87 Euro) und
- 3,80 Euro für ein Mittag- oder Abendessen (2022: 3,57 Euro)
Das entspricht einem Monatswert von 288 Euro (Vorjahr: 270 Euro).
6. Bauhauptgewerbe: Wegezeitenentschädigung kommt 2023
Arbeitnehmer in Bauunternehmen erhalten ab diesem Jahr eine Entschädigung für Fahrten zu weit entfernten Baustellen - die neue Wegezeitentschädigung. Dabei wird zwischen Fahrten mit und ohne tägliche Heimfahrt unterschieden. Am 1. Januar 2023 sind die neuen Regelungen zur Wegezeitentschädigung der Rahmentarifverträge in Kraft getreten. Die Wegezeitentschädigung löst 2023 die Wegstreckenentschädigung ab. Gemäß §7, Absatz 4 der Rahmenverträge steht Mitarbeitern ab 2023 die Wegezeitentschädigung zu, wenn:
- sie auf einer Arbeitsstelle tätig sind, von der sie nicht täglich heimfahren,
- diese Arbeitsstelle mindestens 75 km vom Betrieb entfernt ist und
- der normale Zeitaufwand für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 75 Minuten beträgt.
Wöchentlich stehen den Mitarbeiter maximal zwei Wegezeitentschädigungen zu, sofern das Unternehmen nicht weitere Heimfahrten anordnet. Detailliertere Informationen sind hier zu finden.
7. Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt
Unternehmen müssen jetzt mehr Sozialbeitrag zahlen, wenn sie freischaffende Künstler und Publizisten beauftragen. Die Künstlersozialabgabe steigt 2023 von 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent.
Auch interessant:
Hinzuverdienstgrenze für Frührentner fällt weg
In Zeiten des Fachkräftemangels, aber auch aus Sicht der Arbeitnehmer, die sich noch nicht vollständig aus dem Arbeitsleben zurückziehen und ihre Rente aufbessern wollen, kann das „Modell“ Weiterarbeiten und zugleich Rente beziehen, ohne dass diese wegen des Hinzuverdiensts gekürzt wird, attraktiv sein.
Ab 2023 können Rentnerinnen und Rentner einfacher dazuverdienen: Die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner entfallen ersatzlos und für Erwerbsminderungsrentner werden sie deutlich erhöht. Für Unternehmen kann dies mehr Spielraum für ihre Personalplanung mit sich bringen.