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Derzeit erhalten die Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer ihre Beitragsbescheide. Hier finden Sie eine Reihe von häufig gestellten Fragen zum Kammerbeitrag mit den entsprechenden Antworten.Der Kammerbeitrag

Wer ist Mitglied der Handwerkskammer?
Mitglieder der Handwerkskammer sind alle im Kammerbezirk ansässigen Handwerksunternehmen einschließlich deren Mitarbeiter; ebenso Personen, die ihr Handwerk nach § 90 Abs. 3 HwO betreiben.

Welche Leistungen erhalten Mitglieder für den Beitrag?
Die Handwerkskammer Schwerin unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe und deren Beschäftigte in drei Bereichen: (1) Selbstverwaltung, (2) Interessenvertretung und (3) Dienstleistungen.

Warum ist der Beitrag auch dann zu zahlen, wenn keine Leistung in Anspruch genommen wird?
Die Handwerkskammer ist die Selbstverwaltung und Interessenvertretung des Handwerks in der Region.

Wie ist die Beitragszahlung geregelt?
Das Recht zur Beitragserhebung ergibt sich aus § 113 der Handwerksordnung und beruht somit auf einer gesetzlichen Grundlage.

Wer legt die Höhe des Beitrags fest?
Die Vollversammlung der Handwerkskammer, also die gewählten selbstständigen Handwerker und Gesellen, beschließt alljährlich die Beitragsfestsetzung neu.

Für welchen Zeitraum gilt der Beitrag?
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?
Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Beide Beitragsbestandteile sind gestaffelt, abhängig von Rechtsform und Ertragslage des Unternehmens. Der Grundbeitrag ist von allen Betrieben zu zahlen. Dies gilt auch für Kleinstunternehmen, unabhängig von der Ertragslage, also auch bei Verlust. Durch den Grundbeitrag wird eine solidarische Grundfinanzierung der Handwerkskammer erreicht.

Welche Berechnungsgrundlage gilt für den Zusatzbeitrag?
Berechnungsgrundlage für den Zusatzbeitrag 2021 ist der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, den das Finanzamt für das Steuerjahr 2018 festgesetzt hat. Hieraus wird mit einem Hebesatz von 1,25 bzw. 0,80 Prozent der Zusatzbeitrag ermittelt.

Warum erfolgt eine Festsetzung auf der Basis von vor drei Jahren?
Die Gewerbeerträge werden der Kammer aufgrund einer gesetzlichen Regelung in der Handwerksordnung durch die Finanzverwaltung mitgeteilt. In der Regel liegen nach drei Jahren alle entsprechenden Daten vor. Dies erspart vorläufige Veranlagungen mit lediglich geschätzten Gewerbedaten und damit verbundenen späteren Korrekturen.

Müssen auch Existenzgründer Beitrag zahlen?
Die Beitragspflicht gilt grundsätzlich auch für Existenzgründer. Es gibt jedoch Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen, wenn in den ersten 4 Jahren die Gewerbeerträge/Gewinne noch gering ausfallen.

Wird die Beitragspflicht bei "ruhendem" Gewerbe ausgesetzt?
Wer sein Gewerbe vorübergehend nicht betreibt und beim Finanzamt als ¿ruhend¿ meldet, bleibt dennoch beitragspflichtig. Maßgeblich ist hier allein die aktuelle Gewerbemeldung. Sollte sich der Unternehmensgegenstand verändert haben, wäre das Gewerbe umzumelden. Mit Einstellung der Handwerkstätigkeiten würde dann auch die Beitragspflicht zur Kammer erlöschen.

Fallen bei Nebenerwerbsbetrieben geringere Beiträge an?
Ob ein Handwerk im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird, spielt für die Erhebung des Beitrages keine Rolle.

Wie berechnet sich der Beitrag für "Mischbetriebe"?
Unternehmen, für die aufgrund einer gemischt-gewerblichen Struktur Beiträge sowohl an die Industrie- und Handelskammer als auch an die Handwerkskammer anfallen, können abgegrenzt werden. Nach einem zwischen beiden Kammern vereinbarten Teilungsverhältnis erfolgt dann die Veranlagung jeweils mit dem Grundbeitrag und dem nach dem Abgrenzungsverhältnis ermittelten variablen Zusatzbeitrag.

Was ist bei abweichenden Bemessungsgrundlagen zu tun?
Soweit die der Veranlagung zugrunde gelegten Ertragsdaten nicht mit den tatsächlichen Werten übereinstimmen, leiten Sie der Kammer bitte die gültigen Steuerbescheide zu, damit eine Beitragskorrektur erfolgen kann.

Wann erfolgt eine Nachveranlagung?
Wenn die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht vorgelegen hat, wird die zuletzt vorliegende Bemessungsgrundlage herangezogen. Wird der tatsächliche Gewerbeertrag nachträglich mitgeteilt oder vom Finanzamt berichtigt, so erfolgt eine Neuberechnung.

Wann ist der Beitrag zu zahlen?
Der Beitrag ist eine öffentliche Abgabe. Die Fälligkeit entsteht mit Zugang des Bescheides bei dem Unternehmen und ist spätestens bis zu der im Bescheid angegebenen Frist zu zahlen. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h., auch bei Einlegung eines Widerspruchs ist der Beitrag zunächst zu zahlen.

Was kann man tun, wenn aus wirtschaftlichen Gründen der Beitrag nicht fristgerecht gezahlt werden kann?
Sollte die Einziehung der Beiträge dem Betrieb Schwierigkeiten bereiten, kann die Forderung gestundet oder eine Ratenzahlung vereinbart werden. Trifft die Beitragszahlung den Betriebsinhaber besonders hart, ist eine Ermäßigung denkbar. Grundlage dafür ist die gesamtwirtschaftliche Situation des Antragstellers. Weitere Aspekte können etwa Arbeitsunfähigkeit, hohes Alter oder andere außergewöhnliche Situationen sein. Anträge sind jeweils in Textform (E-Mail, Fax, Brief) zu stellen.

Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird?
Beiträge, die nach der im Beitragsbescheid benannten Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden angemahnt. Erfolgt auch danach keine Zahlung, wird über das Landesamt für Finanzen die Vollstreckung eingeleitet. Wichtiger Hinweis: Die im Falle von Mahnung und Vollstreckung anfallenden zusätzlichen Kosten sind vom Beitragsschuldner zu tragen.

Verjähren die Beiträge zur Handwerkskammer?
Der Anspruch auf Zahlung der Beiträge verjährt in fünf Jahren.

Claudia Daumann

Beitrag

Friedensstraße 4a

19053 Schwerin

Tel. 0385 7417 - 160

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